PAFRE Garten- und Landschaftsbau

Wir sind ein junges Unternehmen aus den Vier- und Marschlanden.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB für unsere Angebote,

Auftragsbestätigungen und Rechnungen

 

1.            Allgemeines

1.1.1      Christian Pantze und Nico Frese GbR PaFre (im folgenden PaFre GbR) - erbringt Garten- und Landschaftsbauliche                            Leistungen sowie Dienstleistungen in der Baumpflege ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten                    spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Dienstleistung als anerkannt.

1.2         Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstige Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen,                     diesen entgegenstehen oder ergänzen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser                         anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich                           schriftlich zugestimmt.

1.3         Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2.            Angebot - Vertragsabschluss

2.1.        Alle von der PaFre GbR unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.

2.2.        Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten                 Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden oder überschritten werden, behalten wir uns eine                             Korrektur des Preises vor.

2.3         Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen,                             berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 €, die bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift                               verrechnet wird.

2.4         Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum von PaFre GbR und               dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei                                       ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern               nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

2.5         Aufträge und Bestellungen verpflichten PaFre GbR erst nach der durch Sie erfolgten Auftragsbestätigung.

2.6         Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere                       Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.

2.7         Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der                  bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen                    Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

3.            Ausführungs- und Lieferpflichten

3.1         Vor Tätigkeitsaufnahme in der Haus- und Grundstücksbetreuung durch die PaFre GbR ist der Auftraggeber verpflichtet,               einen von der PaFre GbR benannten Mitarbeiter/ -in in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des                             Auftragobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

3.2         Die für die Ausführung erforderlichen Schlüssel sind der PaFre GbR vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur                        Verfügung zu stellen.

3.3         Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die PaFre GbR freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum Bestimmungsort der                      Lieferung bzw. zur Baustelle hat

3.4         Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für PaFre GbR lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3.5         Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

3.6         Ist der PaFre GbR die vertraglich geschuldete Erbringung einer Dienstleistung nicht möglich, so hat er den Auftraggeber               unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3.7         Die PaFre GbR ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

3.8          Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegen – ausgenommen bei Gefahr in Verzuge – allein bei PaFre                  GbR. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern der PaFre GbR Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß                gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber die PaFre GbR von dadurch entstandenen Nachteilen frei.

3.9         Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und                                           unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg,                                       kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw.                                 Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung                   unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber                                 Schadensersatz nicht geltend machen.

4.            Ausführungsunterlagen

4.1         Die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-,                 Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens werden vom                   Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, zu denen                 die PaFre GbR beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

5.            Lagerplätze und Anschlüsse

5.1         Die zur Vertragsausführung notwendigen Anschlüsse (Strom, Wasserversorgung u.a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel,               Gerätschaften, Liefergegenstände u.a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle               unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die PaFre GbR kann Pflanzen- und Bauwasser sowie Baustrom in der für die                           Vertragsausführung erforderlichen Menge unentgeltlich entnehmen. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt der                               Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

5.2         In der Haus- und Grundstücksbetreuung stellt der Auftraggeber das zur Durchführung der Arbeiten benötigte Wasser                   und den elektrischen Strom sowie einen für die Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum,                             Schrank o.ä. unentgeltlich zur Verfügung.

6.            Maße und Muster

6.1         Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise                     abweichen können.

6.2         Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel                        gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen.                Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

7.            Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

7.1         Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 14                                 Werktagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.

7.2          Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand.

7.3         Die PaFre GbR behält sich vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der                       Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,                     die Abschlagsrechnung binnen 7 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus, ist die                 PaFre GbR berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen. Werden keine Abschlagszahlungen verlangt, bleiben, bis zur                       Begleichung der Materialrechnung bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile                   und Pflanzen - im Eigentum von der PaFre GbR, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur                       Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers.

7.4         Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nebst deren Haftung, ohne dass der                                     Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

7.5         Im Falle einer voraussichtlich längeren Unterbrechung ist die PaFre GbR berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der                       bereits erbrachten Leistung zu verlangen.

7.6         Bei verspäteter Zahlung werden bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der                 Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer, berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt                               vorbehalten. Für Mahnungen wird eine pauschale Mahngebühr von jeweils 5,- € berechnet. Näheres wie Skonto etc.                     wird auf der Rechnung geregelt.

7.7         Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne                           und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut,                       Frachten u. a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend                                 weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als drei Monate liegen. Dies gilt auch bei einer                 vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

7.8         Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt,                   die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer                       entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig               bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.

7.9         Stundenlohnarbeiten sowie Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw.               Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und                 durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.

7.10       An- und Abfahrten werden immer im Stundenlohn und für jeden Mitarbeiter berechnet. Als Ausgangspunkt gilt dabei                    immer der Sitz von der PaFre GbR.

7.11       Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch               uns anerkannt wurden.

8.            Abnahme

8.1         Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der                         Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit der PaFre GbR                     durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf der 10 Werktage nach Ausfertigung der                     Schlussrechnung als abgenommen.

8.2         Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6                         Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

8.3         Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen.                             Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch während                   der Ausführungsphase.

8.4         Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8.5         Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere                  unabwendbare, von der PaFre GbR nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die                          ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche nach § 645 BGB.

9.            Garantie und Gewährleistung

9.1         Die PaFre GbR übernimmt die Gewähr, dass die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt                  ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die                                    Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

9.2          Für von PaFre GbR durchgeführte Bauleistungen erhält der Auftraggeber eine Gewährleistung von fünf Jahren, für alle                  weiteren Leistungen und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.

9.3          Für von PaFre GbR gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach                    der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers, innerhalb von 12 Stunden schriftlich anzuzeigen.                              Danach wird von der PaFre GbR keine Gewährleistung mehr übernommen.

9.4         Reklamationen sind unverzüglich, nach Durchführung der Leistungen durch die  PaFre GbR diesem unverzüglich                           mitzuteilen. Damit wird eine sofortige objektive Aufnahme der Beanstandungen garantiert. Reklamationen müssen                       schriftlich erfolgen. Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldeten Beanstandungen ist die PaFre GbR zur Nacharbeit                 verpflichtet und berechtigt. Weitere Gewährleistungsansprüche – insbesondere der Schadensersatz – bestehen nicht.

9.5         Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine                   Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie               erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb                   unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu                         gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre,                   Frost, Hagel, schwerer Regen, Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht                       umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

9.6         Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt PaFre GbR keine               Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten                       anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat PaFre GbR den Auftraggeber hinzuweisen.

9.7         Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von PaFre GbR ausgeführten                                 Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht                           berührt.

9.8         Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein sind kein                         Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.

9.9         Trifft ein Gewährleistungsfall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum                              wiederholten Male misslingen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag                        zurücktreten kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter                          keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren                                              Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

9.10       Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den                        Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber                nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies                  zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften                      Sache.

9.11       Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten infolge der Gefahren der Arbeiten.

10.         Datenschutz

10.1       Die PaFre GbR nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten                  vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.

10.2       Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines                    Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.

 

11.         Schlussbestimmungen

11.1       Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen                                             Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen                   Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,                 deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der Unwirksamen möglichst am nächsten kommt.

11.2       Mündliche Nebenabsprachen, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der                               Schriftform.

© 2022 PaFre. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.